Mitgliedschafts- und Beitragsordnung der DJK – Sportfreunde – Au am Rhein 1925 e.V. (Version: März 2024)
„Hinweis: Mit Rücksicht auf bessere Lesbarkeit erfolgen Funktionsbezeichnungen in dieser
Satzung wertungsfrei in der sprachlichen Grundform und stellvertretend für alle Geschlechtsidentitäten“.
§ 1 Präambel
Diese Mitgliedschafts- und Beitragsordnung regelt die Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen der Beitragsordnung
können nur von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden. Beschlüsse
über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem festgelegten Zeitpunkt, ansonsten ab
dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.
§ 2 Eintritt in den Verein
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand. Eine
förmliche Bestätigung der Aufnahme als Mitglied erfolgt nicht. Die Aufnahme als Mitglied löst
die Pflicht zur Begleichung des Mitgliedsbeitrags aus. Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr
(Jahrgangsprinzip) können Anträge zur Mitgliederversammlung einbringen und an den Abstimmungen teilnehmen. Ab vollendetem 18. Lebensjahr können Mitglieder ein Wahlamt des
Vereins bekleiden (passives Wahlrecht).
§ 3 Austritt aus dem Verein
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von
mindestens einem Monat möglich. Sie ist schriftlich (eMail genügt) gegenüber dem Vorstand
(Geschäftsstelle) zu erklären. Sie wird zudem erst dann wirksam, wenn alle Verpflichtungen
dem Verein gegenüber erfüllt sind. Austrittserklärungen (Kündigungen) entfalten erst mit
Eingang beim Vorstand ihre Wirkung. Eine Bestätigung hierfür gegenüber dem Mitglied erfolgt nur auf besonderen Wunsch.
§ 4 Jahresbeiträge
(1) Die Beiträge sind aus der Anlage zur Mitgliedschafts- und Beitragsordnung zu entnehmen.
(2) Erfolgt der Vereinsbeitritt nach dem 30. Juni des Jahres wird nur noch ein halber Jahresbeitrag erhoben.
(3) In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende
Vorstand nach Anhörung der Abteilung. Die Gründe für die Antragstellung hat das Mitglied gegenüber dem Verein glaubhaft zu machen, im Einzelfall ist das Mitglied verpflichtet, entsprechende Nachweise vorzulegen.
(4) Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
§ 5 Zahlweise und Fälligkeit
(1) Entsprechend § 3 der Satzung verpflichten sich die Mitglieder, am SEPALastschriftverfahren teilzunehmen. Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. März des jeweiligen Jahres eingezogen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich mitzuteilen. Wird das versäumt und dem Verein entstehen dadurch
Mehrkosten, gehen diese zulasten des betreffenden Mitglieds.
(3) Mit Erreichen der Volljährigkeit oder dem Wegfall der Voraussetzungen für die Berechnung des ermäßigten Beitrags darf der Verein den zutreffenden Beitrag so lange weiter
vom angegebenen Konto abbuchen bis dem Vorstand eine anderslautende Mitteilung
zugeht.
§ 6 Säumnis
Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung drei Monate im Verzug, ergeht an das Mitglied eine
schriftliche Mahnung. Zahlt ein Mitglied trotz dreifacher schriftlicher Mahnungen oder länger
als sechs Monate den Beitrag nicht, so erfolgt gemäß § 3 der Satzung die Streichung von
der Mitgliederliste.
§ 7 Beitragsermäßigungen und Sonderbeiträge
(1) Der Beitrag für Jugendliche gilt für Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Stichtag ist dabei jeweils der 1. Januar des Beitragsjahres (Jahrgangsprinzip). Für über 18
Jahre alte Schüler, Studenten, Auszubildende, FSJ- oder Freiwilligendienst-Leistende
wird bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres nur auf Antrag der Beitrag für Jugendliche berechnet. Dafür ist die Vorlage eines entsprechenden Nachweises (Studienbescheinigung, Bescheinigung der Ausbildungsstätte, Dienstbescheinigung etc.) erforderlich. Die Ermäßigung wird erst nach Vorlage des Nachweises gewährt und nicht rückwirkend.
(2) Der Familienbeitrag gilt für Ehepaare mit Kind(-ern) oder für Partner einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft und deren Kind(-er), wenn diese zusammenwohnen und die gleiche Anschrift haben. Ein Elternteil oder ein Erwachsener ist dem Verein gegenüber
Stammmitglied und Beitragszahler. Dieses Mitglied ist Schuldner des gesamten Beitrags. Der Familienbeitrag schließt Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie
über 18-Jährige ein, die die Bedingungen des Beitrages für Jugendliche erfüllen und unter der gleichen Adresse wie das Stammmitglied wohnen. Stichtag ist dabei jeweils der
1. Januar des Beitragsjahres. Mitglieder, die diese Kriterien nicht mehr erfüllen, unterliegen mit Beginn des nächsten Geschäftsjahres dem Beitrag für Erwachsene
§ 8 Abteilungsbeiträge/Gebühren
(1) Für einzelne Abteilungen können mit Zustimmung des Gesamtvorstandes gesonderte
Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Diese sind an den Hauptverein abzugeben, der auch die entsprechenden Kosten trägt.
(2) Für Zeitlich begrenzte Kursangebote können Zeitgebühren festgelegt werden (siehe Anlage).
(3) Der Vorstand kann für zusätzliche Nutzungen Gebühren festlegen (siehe Anlagen).
§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Ordnung hat die Mitgliederversammlung am 08.03.2024 beschlossen. Sie tritt nach
Beschluss in Kraft. Die Beitragsordnung wird auf der Homepage des Vereins bekannt gemacht. Gleiches gilt bei Änderungen.
Au am Rhein, den 08.03.2024
Vorstand