DJK Au am Rhein

1925 e.V.

Gemeinsam stark im Sport und Leben

Vereinssatzung der DJK - Sportfreunde – Au am Rhein 1925 e.V.

(Version: 10.03.2023 2. Änderung der Satzung vom 15.03.2019)

„Hinweis: Mit Rücksicht auf bessere Lesbarkeit erfolgen Funktionsbezeichnungen in dieser
Satzung wertungsfrei in der sprachlichen Grundform und stellvertretend für alle Geschlechtsidentitäten“.

§ 1 Name, Wesen, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen „DJK- Sportfreunde – Au am Rhein 1925 e.V.“. Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“.
2. Er wurde am 25. April 1957 gegründet. Er ist wiedergegründet als Rechtsnachfolger des 1925 gegründeten und 1935 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins DJK – Sportfreunde – Au am Rhein. Er ist Mitglied des DJK-Diözesanverbandes, des katholischen Sportverbandes der Diözese Freiburg, dem er seine Satzung sowie deren Änderung zur Genehmigung vorlegt. Der DJK-Verein ist ökumenisch offen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Au am Rhein.
4. Er ist beim zuständigen Amtsgericht in Mannheim im Vereinsregister unter der Nummer VR 520120 eingetragen.
5. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind grün/weiß.

§ 2 Ziele und Aufgaben

1. Der Verein will sachgerechten Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Diesen Zielen dienen insbesondere folgende Aufgaben:
2. Er fördert Leistungs- und Breitensport, Erziehung und Bildung, Sportethos und Lebensgestaltung aus dem Glauben.
3. Er dient seinen Mitgliedern, indem er ihren Sport fördert, ihnen Lehr- und Bildungsarbeit anbietet und ihre Anliegen in der Öffentlichkeit vertritt.
4. Er vertritt das Anliegen des Sports in den katholischen Organisationen und Einrichtungen der Pfarrgemeinde und bietet dort seine Hilfe an.
5. Er fördert den Sport und arbeitet mit dessen Verbänden und Institutionen zusammen.
6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft verantwortlich mit zu tragen.
7. Der Verein DJK –Sportfreunde- Au am Rhein 1925 e.V. mit Sitz in Au am Rhein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
9. Mittel, des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
11. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 1 trifft die Verwaltung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
12. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
13. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
14. Die DJK – Sportfreunde – Au am Rhein 1925 e.V. und ihre Organe verpflichten sich zur Anwendung der im Rahmen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur Intervention bei sexuellem Missbrauch vom Erzbischof von Freiburg in Kraft gesetzten diözesanen Gesetze, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichen Fassung.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind die Personen, die sich ihm unter Anerkennung seiner Satzung angeschlossen haben.
2. Die Aufnahme in den Verein erfordert einen schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten nicht erfüllt oder in Haltung und Führung der Satzung des DJKDiözesanverbandes oder dieser Satzung wesentlich widerspricht.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele und Aufgaben des Vereins gemäß dieser Satzung zu vertreten;
b) an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Vereines teilzunehmen;
c) die Beschlüsse des Vereines auszuführen;
d) die Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt, in Form von Geld zu leisten.
6. Weitergehende Regelungen finden sich in der Mitgliedschafts- und Beitragsordnung des Vereins.

§ 4 DJK-Sportjugend

Der Verein erkennt die Eigenständigkeit seiner Sportjugend im Rahmen dieser Satzung an. Für sie ist grundsätzlich die „DJK-Jugendordnung“ verbindlich, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die DJK-Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung;
b) Vorstand;
c) Verwaltung
d) Ausschüsse

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassungen zu ordnen. Sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht diese Satzung oder sie selbst andere Zuständigkeiten bestimmen.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahre.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand regelmäßig einmal im Jahr einberufen. Außerdem ist sie einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist spätestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Gemeindeanzeiger der Gemeinde Au am Rhein unter Vereinsnachrichten und auf der Internetseite des Vereins einzuberufen. Die Mitgliederversammlung soll als Präsenzveranstaltung stattfinden. Auf Beschluss des Vorstandes kann in Ausnahmefällen die Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung stattfinden. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist auf Beschluss des Vorstandes zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, sich als Teilnehmer mittels Video- oder Telefonkonferenz der Präsenzversammlung anzuschließen.
5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, also der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Beschluss über eine Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Die Festlegung und Abänderung der Satzung;
b. Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes;
c. Die Wahl des Vorstandes und der Verwaltung;
d. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren;
e. Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
f. Die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
9. Die Mitglieder können Anträge einbringen, die eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Gründen versehen beim Vorstand einzureichen sind.
10. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund behördlichen Beanstandungen notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.

§ 7 Vorstand

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
2. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus bis zu 3 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinberechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Führung des Vereins. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Sprecher, der die regelmäßigen Sitzungen von Vorstand und Verwaltung leitet.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
5. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt gemäß Beschluss des Vorstandes und ist nicht Teil dieser Satzung.
6. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Tritt der gesamte Vorstand zurück, muss der Vorstand noch eine Sitzung der Verwaltung einberufen. Die Mitglieder der Verwaltung bestimmen dann aus ihren Reihen eine kommissarische Vereinsleitung bis zu den Neuwahlen, die auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen sind. In diesem Fall kann auch der Versammlungsleiter eine Verwaltungssitzung einberufen.

§ 8 Verwaltung

1. Die Verwaltung besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstands;
b) Geistlicher Beirat;
c) Schriftführer/Schriftführerin;
d) Kassierer/Kassiererin
e) Jugendleiter/Jugendleiterin;
f) Frauenwartin
g) Abteilungsleiter
h) bis maximal 5 Beisitzer

2. Die Mitglieder der Verwaltung (Abs. 1 Buchstabe b-g) können gleichzeitig auch Vorstandsmitglieder sein.
3. Die Mitglieder der Verwaltung (Abs. 1 Bauchstabe b-h) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
4. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet bis zum Erreichen der Höchstzahl die Mitgliederversammlung.
5. Sitzungen der Verwaltung werden durch den Vorstand schriftlich oder mündlich einberufen.
6. Beschlüsse der Verwaltung sind schriftlich darzulegen.
7. Der Geistliche Beirat bedarf der kirchlichen Bestätigung durch das Dekanat.
8. Die Haftung der Mitglieder der Verwaltung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die weitere Regelung erfolgt unter § 12.

§ 9 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 Austritt aus dem DJK-Diözesanverband

1. Der Austritt des Vereins aus dem DJK-Diözesanverband darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt des DJK-Vereines“ einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Freiburg. Der Austrittsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 Haftung

1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
2. Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
3. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Speicherung, · Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.
3. Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten, Löschung seiner Daten.
4. Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
5. Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.
6. Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.
7. Weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein kann die Datenschutzordnung regeln.

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJKDiözesanverbandes. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der  steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Au am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben im Sinne des bisherigen Zweckes zu verwenden hat.
2. Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 15. März 2019 beschlossen worden, am 11.03.2022und am 10.03.2023 erneut geändert worden und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Au am Rhein, den 10.03.2023